Mit Wirkung zum 1.8.2013 wurden die Festgebühren der Nrn. 2111 bis 2114 GKG-KostVerz. angehoben. Danach sind zukünftig 20,00 EUR zu zahlen für

Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835, 839 ZPO),
Pfändung von Herausgabeansprüchen (§§ 846 bis 848 ZPO),
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO),
Zwangsvollstreckung in Schiffspart (§ 858 ZPO),
Herausgabe bei Gewahrsam bei einem Dritten (§ 886 ZPO),
Ermächtigung zur Vornahme vertretbarer Handlungen (§ 887 ZPO),
Zwangsgeld bei nichtvertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO),
Anträge auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO,
Anträge auf Aussetzung einer Verwertung nach § 813 b ZPO,
Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.

Für die Verfahren nach §§ 829, 835, 839, 846848, 857, 858, 886888 ZPO besteht weiterhin eine Vorauszahlungspflicht nach § 12 Abs. 6 GKG. Vorauszuzahlen sind dabei sowohl die Verfahrensgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. als auch die Auslagenpauschale für eine Zustellung (Nr. 9002 GKG-KostVerz.), die unverändert 3,50 EUR beträgt. Erfolgt die Zustellung wie beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Parteibetrieb, ist nur die Verfahrensgebühr vorauszuzahlen.

Sind durch das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen (§ 788 ZPO), entsteht zwar keine Gerichtsgebühr, jedoch fallen Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) an, die je Zustellung 3,50 EUR betragen. Diese Kosten sind wegen § 17 Abs. 1 GKG vorschussweise zu zahlen, zudem kann die Vornahme der Kostenfestsetzung von der Zahlung abhängig gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, die Zustellungskosten sogleich mit dem Kostenfestsetzungsantrag einzuzahlen. Sie werden auf Antrag (Hinzusetzung aller gezahlten Gerichtskosten) in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen.

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