Begehrt der Kläger für den Fall der Nichterfüllung seines Leistungsantrages zusätzlich Fristsetzung und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz (§ 255 ZPO), so betreffen alle Anträge denselben Gegenstand, sodass ihre Werte bei der Bestimmung des Kostenstreitwerts nicht zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.5.2011 – 3 W 27/11

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