Grds. wird der Rechtsstreit mit dem Tod der Partei gem. § 239 Abs. 1 ZPO bis zur Aufnahme durch dessen Rechtsnachfolger unterbrochen. Dies gilt gem. § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO dann nicht, wenn die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, was hier der Fall war. Insofern gilt die dem Rechtsanwalt A von K erteilte Prozessvollmacht gem. § 86 ZPO über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Die Erben treten dann ohne Unterbrechung des Rechtsstreits kraft Gesetzes in den Prozess ein.[1]

[1] S. FG Dessau-Roßlau AGS 2022, 371 [Hansens], in diesem Heft.

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