Das LG hat dem Pflichtverteidiger die für seine Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Beratung des inhaftierten Angeklagten geltend gemachte Gebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV mit Recht zugesprochen. Einer Vergütung des Anwalts steht nicht entgegen, dass er die Revision nicht begründet und noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils zurückgenommen hat. Richtig ist zwar, dass für einen Rechtsanwalt, der – wie hier – schon in der Vorinstanz verteidigt hat, mit den dafür verdienten Gebühren auch die Einlegung des Rechtsmittels abgegolten wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Jedoch entsteht die Gebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV nicht erst, wie die Beschwerdeführerin meint, mit der Begründung der Revision. Sie fällt nach dem Willen des Gesetzgebers zwar "insbesondere" für den "Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit" im Revisionsverfahren bei der Fertigung der Rechtsmittelbegründung an (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 226). Das bedeutet aber nicht, dass die dieser Tätigkeit vorausgehenden Arbeiten des Verteidigers in der Rechtsmittelinstanz die Gebühr noch nicht auslösen (insoweit missverständlich der von der Beschwerdeführerin zitierte Beschl. des KG v. 22.5.2006–3 Ws 224/06). Denn mit der Verfahrensgebühr wird jedes "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" abgegolten (Vorbem. 4 Abs. 2 VV). Demnach erfasst die Gebühr der Nrn. 4130/4131 VV nicht erst die Revisionsbegründung, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels. Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an "einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren", jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (vgl. KG NStZ 2006, 239).

Dass im Zeitpunkt der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten das schriftliche Urteil noch nicht vorlag, ist ebenfalls ohne Belang. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Überprüfung der Erfolgsaussichten der Revision sei in diesem Verfahrensstadium (noch) nicht möglich gewesen, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass nach der Rspr. des Senats solche Tätigkeiten nicht zu vergüten sind, die für den Mandanten ohne jeden objektiven Wert und deshalb überflüssig sind (vgl. Beschl. v. 25.7.2008–1 Ws 263/08). Das ist aber regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Revision von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt worden und der Verteidiger auf die Begründung des gegnerischen Rechtsmittels angewiesen ist, um für den Angeklagten sinnvoll tätig werden zu können. Hingegen konnte der Verteidiger hier die Erfolgsaussichten des eigenen Rechtsmittels schon anhand der mündlichen Urteilsbegründung einschätzen und den Angeklagten – auch im Hinblick auf die angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft – über die Zweckmäßigkeit und Folgen einer weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens zuverlässig beraten. Hinzu kommt, dass die Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Weise schon bei ihrer Einlegung erfolgen kann und in diesem Fall – in der Regel bereits vor der Urteilszustellung – die Verfahrensgebühr wohl auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin auslösen würde.

Der Senat hat zudem keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Revision ohne sachlichen Grund rechtsmissbräuchlich allein im Gebühreninteresse des Verteidigers eingelegt worden ist. Es ist ihm zwar bekannt, dass der Verteidiger in der Vergangenheit in den Verdacht geraten war, entgegen den Interessen der – zumeist ausländischen – Mandanten sinnlose Rechtsmittel einzulegen, um ohne weiteren Aufwand in den Genuss der nicht unbeträchtlichen Gebühren für das Revisionsverfahren zu kommen (vgl. KG NStZ 2007, 119). Davon kann hier aber keine Rede sein.

Nach dem Vorbringen des Rechtsanwalts entsprach die Einlegung der Revision dem ausdrücklichen Auftrag seines Mandanten, mit dem er anschließend in der Haftanstalt zwei Gespräche über das weitere Vorgehen geführt habe. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Das Rechtsmittel war auch nicht von vornherein aussichtslos. Der Angeklagte war zwar umfassend geständig, konnte aber im Hinblick § 53 Nr. 1 AufenthG durchaus ein berechtigtes Interesse haben, durch das Rechtsmittel die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten auf unter drei Jahre zu erreichen, um einer sonst zwingenden Ausweisung zu entgehen.

Der Senat übersieht nicht, dass die – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers – pauschal gezahlte Verfahrensgebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV im Einzelfall zu einer unangemessen hohen Vergütung führen kann. Es ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, hier bei Bedarf korrigierend einz...

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