1. Parteiauslagen

a) Zugesprochen wurden dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Taxikosten i.H.v. 35,20 EUR, Fahrtkosten i.H.v. 170,00 EUR, Entschädigung für Aufwand i.H.v. 12,00 EUR und Entschädigung für Zeitversäumnis i.H.v. 35,00 EUR.

b) Soweit dem Beschwerdeführer geltend gemachte Flugkosten vom 20.7.2014 i.H.v. 379,15 EUR in Abzug gebracht wurden, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind gem. § 464a StPO Verfahrenskosten und notwendige Auslagen der Beteiligten festzusetzen. Notwendige Auslagen eines Beteiligten sind solche Auslagen, die durch Verteidigungsmaßnahmen entstanden sind (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a, Rn 5, 15). Erforderlich ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und dem gegenständlichen Verfahren.

Die geltend gemachten Flugkosten vom 20.7.2014 werden seitens des Beschwerdeführers damit begründet, dass er infolge des vorläufigen Entzugs seines Führerscheins seinen Dienstwagen verlor und nach Hamburg in den Innendienst versetzt wurde. Zum Dienstantritt am 21.7.2014 sei er nach Hamburg geflogen.

Die diesbezüglichen Kosten stehen damit in keinem kausalen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er müsse sich vorbehalten, die Flugkosten im Wege einer Schadenersatzforderung geltend zu machen, steht ihm dies frei.

c) Soweit dem Beschwerdeführer lediglich Fahrtkosten i.H.v. 170,00 EUR und nicht die geltend gemachten Flugkosten vom 29.7.2014 i.H.v. 375,14 EUR in Ansatz gebracht wurden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Fahrtkosten des Beschuldigten, die durch die Vorladung zur Verhandlung verursacht worden sind, sind zwar als notwendige Auslagen des Beteiligten zu erstatten. Hinsichtlich der erstattungsfähigen Höhe gelten jedoch §§ 5, 6 JVEG entsprechend. (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a, Rn 16). Gem. § 5 Abs. 1 JVEG sind die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel nur bis zur Höhe einer Bahnfahrt erster Klasse zu berücksichtigen (Hartmann, KostG, § 5 JVEG Rn 8). Diese wurden durch das AG zutreffend auf 170,00 EUR beziffert. Mehrkosten, die durch die gegenüber dem Flug längere Fahrzeit verursacht wurden, wurden durch das AG bei der Erstattung von Aufwand und Zeitversäumnis gem. § 5 Abs. 3 Alt. 1 JVEG angemessen berücksichtigt.

Besondere Umstände, die gem. § 5 Abs. 3 Alt. 2 JVEG die Kosten des Fluges als notwendig erscheinen lassen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere stellt die frühe Terminsstunde (8.20 Uhr am 30.7.2014) keinen solchen Umstand dar, da der Beschwerdeführer auch den Flug nicht am Terminstag, sondern am Vortag antrat. In gleicher Weise hätte er unter Inanspruchnahme der Bahn am Vortag den Termin wahrnehmen können.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, in diesem Fall wären ihm 16 Stunden Verdienstausfall entstanden, so dass die Bahnfahrt insgesamt teurer gewesen wäre als der Flug, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ankunft des Beschwerdeführers in Saarbrücken am 29.7.2014 hätte der Beschwerdeführer bei Nutzung der Bahn unter Berücksichtigung einer Fahrtzeit von 7 Stunden allenfalls eine geringfügige Verkürzung eines regulären Arbeitstages erlitten.

2. Anwaltsvergütung

a) Zugesprochen wurden dem Beschwerdeführer die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV i.H.v. 200,00 EUR, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV i.H.v. 165,00 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV i.H.v. 160,00 EUR, pauschale Unkosten nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR und Kopierkosten nach Nr. 7000 VV i.H.v. 44,50 EUR.

b) Soweit dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV i.H.v. 165,00 EUR in Abzug gebracht wurde, ist dies nicht zu beanstanden.

Insoweit trägt der Beschwerdeführer vor, sein Verteidiger habe sich gegenüber der Polizei als sein Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt, bevor die Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden und Strafbefehl beantragt worden sei. Diese anwaltliche Tätigkeit genügt jedoch nicht, die Gebühr nach Nr. 4104 VV zur Entstehung zu bringen.

Die Gebühr nach Nr. 4104 VV setzt eine Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren voraus. Dieses endet u.a. mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls beim Erkenntnisgericht. Die Verfahrensgebühr setzt dabei ein Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information voraus, die Tätigkeit des Verteidigers muss mithin über die Tätigkeiten hinausgehen, die bereits durch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV abgegolten sind (Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Teil C, 4104, 4105 VV Rn 4, 6). Von der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV erfasst werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die (erstmals) notwendig für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Rechtsfalls sind. Hierzu gehört die Bestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger und vor allem die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (Gerold/Schmidt, a.a.O., Teil C, 4100, 4101 VV Rn 9). Vorliegend war die vom Beschwerdeführer vorgetragene Tätigkeit seines Verteidigers mithin bereits von der Grundgebühr nach Nr....

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