Der Senat lehnt ausdrücklich die Gegenauffassung ab, die zwischen dem prozessrechtlichen und dem kostenrechtlichen Rechtszug unterscheidet und den Antragsgegner zum Antragsschuldner für die weiteren Gerichtskosten machen will, wenn er seinerseits den Streitantrag stellt.[1]

Die Auffassung des OLG Koblenz ist auch sachgerecht. Wird ein Antragsgegner zu Unrecht mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen, muss er die Möglichkeit haben, eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache und auch über die ihm bereits entstandenen Kosten zu erzwingen. Dies kann er aber nur im streitigen Verfahren erreichen, nicht auch im Mahnverfahren. Der Antragsteller wird dadurch auch nicht belastet, da er sich bei Einleitung des Mahnverfahrens bewusst sein muss, dass der Antragsgegner seinerseits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen kann.

Norbert Schneider

AGS, S. 397 - 398

[1] KG Rpfleger 1980, 121; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 42.

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