Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung hat sich der Schuldner mit mehreren Eingaben schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

Die Eingaben des Schuldners sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.

1. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim BGH ist in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 6 S. 2 GKG der Senat funktionell zuständig. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

2. Der BGH geht in st. Rspr. davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sieht § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks 15/1971, S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem BGH ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 13.1.2005 – V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12.3.2007 – II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschl. v. 23.5.2007 – 1 StR 555/06; Beschl. v. 20.9.2009 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschl. v. 17.8.2010 – I ZB 7/10).

Dieser Rspr. zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG haben sich das Dienstgericht des Bundes (Beschl. v. 22.2.2006 – RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003) und der BFH angeschlossen (Beschl. v. 28.6.2005 – X E 1/05, BFHE 209, 422). Demgegenüber sind das BVerwG (Beschl. v. 25.1.2006 – 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479; Beschl. v. 5.1.2007 – 8 KSt 16/06) und das BSG (Beschl. v. 29.12.2011 – B 13 SF 3/11 S) davon ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das BVerwG gem. § 10 Abs. 3 VwGO und für das BSG gem. § 40 i.V.m. § 33 SGG institutionell grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.

3. An der bisherigen st. Rspr. des BGH kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586) mit Wirkung zum 1.8.2013 die Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG eingeführt hat (BFH, Beschl. v. 25.3.2014 – X E 2/14, BFH/NV 2014, 894; Beschl. v. 2.6.2014 – XI E 1/14; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 1 GKG Rn 68; Laube, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15.2.2015, § 66 GKG Rn 155). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient – ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des § 1 Abs. 2 FamGKG (vgl. hierzu Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 1 Rn 31) und des § 1 Abs. 6 GNotKG (vgl. hierzu Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 1 Rn 29) – nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BT-Drucks 17/11471 [neu], S. 243).

4. Da das 2. KostRMoG nach seinem Art. 50 ohne Übergangsregelung zum 1.8.2013 in Kraft getreten ist, ist der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen berufen, die sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim BGH eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG). Der zuständige Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen.

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.

1. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 GKG-KostVerz. i.H.v. 60,00 EUR angefallen. Der entsprechende Kostenansatz wird vom Schuldner auch nicht beanstandet.

2. Soweit der Schuldner mit der Erinnerung geltend macht, die Kostenrechnung hätte – im Original und in der Zweitschrift – unterschrieben werden müssen, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 S. 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels.

AGS, S. 403 - 404

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