Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO führt neben dem Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da es sich lediglich um ein unselbstständiges Annexverfahren handelt.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.5.2015 – 7 OA 20/15

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