Die GEMA kann ebenso wie ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) oder ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommener Verband (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG) einen am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich instruieren und keine Reisekosten auswärtiger Anwälte erstattet verlangen.
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