De Rechtspfleger wird zunächst prüfen, ob der Nachfestsetzungsantrag zulässig ist, was zu bejahen ist.[2] Ferner wird er prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung der Umsatzsteuer vorliegen. Dies ist der Fall, weil die hierfür allein erforderliche Erklärung des Klägers – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten – gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO vorliegt. Deren Richtigkeit hat der Rechtspfleger ausnahmsweise nur dann zu überprüfen, wenn sich aus dem Vorbringen des zu dem Nachfestsetzungsantrag noch anzuhörenden Beklagten oder aus dem Akteninhalt die Unrichtigkeit der Erklärung ergeben sollte. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, wird der Rechtspfleger den Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 213,79 EUR verzinslich in einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss festsetzen.

[2] S. OLG Brandenburg AGS 2023, 326 [Hansens], in diesem Heft.

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