1. Die Entscheidung erscheint mir zutreffend. Einzig die Festsetzung der Terminsgebühr nur i.H.d. Mittelgebühr wird man diskutieren können, wobei allerdings in der Rspr. die Frage, welche Hauptverhandlungsdauer beim Einzelrichter des AG als durchschnittlich angesehen wird, unterschiedlich beantwortet wird. M.E. ist das eine Stunde (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 74, s. aber auch die teilweise andere Rspr. in der Zusammenstellung bei Rn 79).

2. Übersehen hat die Rechtsanwältin offenbar, dass auch die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV entstanden sein dürfte. Das LG spricht nämlich von einer "(Teil-)Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche im Wege des Strafverfahrens". Denn nach allgemeiner Meinung hängt die Gebühr nach Nr. 4143 VV nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, vielmehr entsteht entsprechend der Vorbem. 4 VV die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena AGS 2009, 587 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; OLG Nürnberg RVGreport 2014, 72 = StraFo 2014, 37 = NStZ-RR 2014, 63 = JurBüro 2014, 135; LG Braunschweig RVGreport 2012, 299 = JurBüro 2014, 135; LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19; LG Kiel RVGreport 2020, 428). Es genügt, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren lediglich miterledigt werden (zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 8.3.2022 – III-1 Ws 579/21).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 7/2022, S. 304 - 306

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