1. Nach der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung Ende 2019 kommt es vermehrt zu Bestellung eines Pflichtverteidigers nur für einen Termin (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Wie dieser Pflichtverteidiger seine Tätigkeit abrechnet, ist in der Rspr. nicht abschließend geklärt, wie die Zusammenstellung der Rspr. in der Entscheidung des AG Halle (Saale) zeigt (eingehend zu der Problematik mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 1673 ff.). Die vom AG zitierten Entscheidungen sind noch zum Recht vor der gesetzlichen Neuregelung der §§ 140 ff. StPO ergangen.

Mit der Frage haben sich unter der Geltung des neuen Rechts der Pflichtverteidigung inzwischen einige Gericht befasst und die Frage so wie das AG Halle (Saale) entschieden (vgl. LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20, LG Magdeburg AGS 2021, 427). Diese Auffassung war schon zum alten Recht zutreffend. Sie ist es zur Rechtslage nach der Neuregelung erst recht, denn nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO oder nach § 141 Abs. 2 StPO wird dem Beschuldigten ausdrücklich ein "notwendiger Verteidiger" oder "Pflichtverteidiger" beigeordnet.

2. Sehr "schön" ist die Anmerkung/die Argumentation des AG im letzten Absatz seiner Entscheidung. Denn in der Tat wäre es, wenn die andere Auffassung, die (natürlich) von den Vertretern der Landeskassen bevorzugt wird, zutreffen wäre, so, dass der Pflichtverteidiger in den Fällen, in denen nicht i.S.d. Nr. 4203 Nr. 3 VV "verhandelt" worden ist, für seine Tätigkeit keine gesetzlichen Gebühren erhalten würde. Das wäre dann Verteidigung zum Nulltarif, die das RVG m.E. aber nicht vorsieht. Die Landeskasse wird dem sicherlich das berühmte "Sonderopfer des Pflichtverteidigers" entgegenhalten, was aber auch nicht zutreffend wäre, da das ja wohl nicht so weit gehen kann, dass die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers überhaupt nicht honoriert wird. Und dann bleibt natürlich immer noch der Hinweis auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG. Aber auch der Hinweis ist nur ein Scheinargument. Denn wir wissen alle, wann die OLG Pauschgebühren gewähren: Im Zweifel nicht.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 7/2022, S. 310 - 312

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