1. Die Entscheidung enthält nichts wesentlich Neues, aber wenn schon mal ein OLG eine Pauschgebühr bewilligt – und dann auch noch für den Zeugenbeistand –, muss darauf zumindest kurz hingewiesen werden. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass das BVerfG (vgl. BVerfG NJW 2019, 3370 = RVGreport 2020, 13 = JurBüro 2019, 573) die Nichtgewährung einer Pauschgebühr für einen Zeugenbeistand, der an einer Vernehmung eines Zeugen, die an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden stattfand, teilgenommen hat, nicht beanstandet und die gesetzliche Gebühr als zumutbar angesehen hat.

2. I.Ü.: Die Ausführungen des OLG entsprechen dem, was man von den OLG so liest, wenn es um die Pauschgebühr geht. Dass sich das Verfahren hinsichtlich des Umfangs oder der Schwierigkeit nicht in exorbitanter Weise von anderen Verfahren abheben muss, habe ich bereits mehrfach dargelegt (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn 3 m.w.N.). Und dass der Zeugenbeistand nicht nur nach Nr. 4301 Nr. 4 VV abrechnet, muss man m.E. auch nicht mehr wiederholen. Auch dazu ist genügend gesagt (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 Rn 5 ff.). Aber: Die OLG wissen es eben besser. So bleibt es nur, sich über die Erhöhung um immerhin 200,00 EUR zu freuen (?).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 7/2022, S. 309 - 310

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