Die Entscheidung ist in beiden Punkten zutreffend. Zu Punkt 2 hat vor kurzem das AG Augsburg (AGS 2022, 69) ähnlich entschieden. Ich wiederhole allerdings meinen dortigen Hinweis: Der Verteidiger sollte das "Derzeit" weglassen. Denn diese Formulierung ändert in der Sache nichts, da die Mitteilung, dass geschwiegen wird, ja nicht bedeutet, dass das für alle Zukunft gilt. Lässt man aber das "Derzeit" weg, erspart man sich Diskussionen mit der Rechtsschutzversicherung über die Qualität des Einspruchschreibens (zu allem auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 5115 VV Rn 10 ff. und Nr. 4141 VV Rn 12 ff., jeweils m.w.N.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 7/2022, S. 316 - 317

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