Für diese Gebühr sei das AG zu Recht von einem Gegenstandswert von (nur) 300,00 EUR ausgegangen. Insoweit bezieht sich das LG auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung. Denen schließt es sich an. Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Führerscheinsachen Klasse B, BE den Auffangwert von 5.000,00 EUR vorschlägt, sei einerseits nicht verbindlich und andererseits im vorliegenden strafgerichtlichen Verfahren nicht maßgeblich. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, den Auffangwert von 5.000,00 EUR für die Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren heranzuziehen. Der Auffangwert ist grds. nur maßgeblich, wenn eine Schätzung in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht möglich ist. Vorliegend sei jedoch eine Schätzung möglich.

Die Kosten für die Wiedererlangung des Führerscheindokuments, das eingezogen wurde, habe das AG auf 300,00 EUR geschätzt. Diese Schätzung sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich seien insoweit die Verwaltungsgebühren gewesen, die für die Wiedererteilung eines Führerscheindokuments selbst anfallen – wie auch das AG in seiner Entscheidung ausführe. Kosten, beispielsweise für eine MPU, seien bei der Wertfestsetzung insoweit nicht zu berücksichtigen. Letztlich seien diese erforderlich, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wofür aber nach allen Ansichten und auch nach Ansicht des Verteidigers keine Gebühr nach Nr. 4142 VV anfalle. Dann könnten diese Kosten aber auch nicht für die Wertfestsetzung betreffend die Einziehung berücksichtigt werden. Die Einziehung des Führerscheindokuments sei lediglich sekundäre Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Kosten für eine MPU beispielsweise fallen deshalb an, weil in erster Linie eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden muss, die in gewissen Fällen lediglich bei Vorlage einer MPU-Bescheinigung erteilt wird.

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