Nach Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV seien zwar auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, wenn es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung ankomme. Dies gelte jedoch nicht für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. Werde die Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden für unbestimmte Zeit unterbrochen, sei die Dauer der Unterbrechung als Teilnahme an der Hauptverhandlung zu rechnen (z.B. Toussaint, Kostengesetze, 51. Aufl., 2021, RVG, VV Vorbemerkung 4.1, Rn 35; BR-Drucks 565/20, 98). Ordne der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und werde die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, sei nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung (Toussaint, a.a.O.).

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