1. Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Anwaltsvergütung, die sich gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG und in gerichtlichen Verfahren auch nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG richtet.
  2. Ist die das gerichtliche Verfahren abschließende Kostenentscheidung zwar vor dem 31.12.2020 ergangen, dem Verfahrensbevollmächtigten jedoch erst nach dem 31.12.2020 zugegangen, so ist die Anwaltsvergütung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern.
  3. Die Kostenentscheidung des auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergangenen Beschlusses bestimmt sich nach dem den gesetzlichen Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegenden Veranlasserprinzip. Danach hat derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, durch dessen Verhalten sie verursacht worden sind. Demgegenüber können die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens der Staatskasse auch dann nicht auferlegt werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruht.

VG Berlin, Beschl. v. 28.4.2021 – 14 KE 21/21

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