Die von der Klägerin beim VG Berlin eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Der Rechtsstreit endete durch den die Kostengrundentscheidung zum Nachteil der Klägerin enthaltenden Beschl. v. 3.12.2020. Laut dem Ab-Vermerk der Geschäftsstelle des VG wurde dieser Beschluss am 6.1.2021 an die Prozessbeteiligten übersandt. Am 11.1.2021 ist der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugegangen.

Aufgrund dieser Kostenentscheidung beantragte die Beklagte die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten, wobei die Anwaltsvergütung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet wurde. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Anwaltsvergütung nur unter Berücksichtigung eines Umsatzsteuersatzes von 16 % festgesetzt.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) der Beklagten hatte beim VG Berlin Erfolg.

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