Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 12.3.2020 nochmals auf den Aspekt der sog. Querfinanzierung ab und argumentiert dabei auch mit der (häufig in der Festsetzungspraxis unbeachteten) fehlenden Notwendigkeit, in jedem Einzelverfahren "auskömmlich" oder gar gewinnbringend vergütet werden zu müssen. Nach dem BGH ist stattdessen eine Mischkalkulation maßgebend (im Detail: Haarmeyer/Lissner/Metoja, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 1. Aufl., 2021, Kap. 1, Rn 26 ff.; s. auch BGH, Beschl. v. 13.3.2008 – IX ZB 60/05, Rn 12, ZInsO 2008, 555), wonach nur "insgesamt" der Beruf des Verwalters auskömmlich vergütet sein muss (BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 101/15; Haarmeyer/Lissner/Metoja, a.a.O., Kap. 1, Rn 26 ff.; s. auch BGH, Beschl. v. 13.3.2008 – IX ZB 60/05, Rn 12, ZInsO 2008, 555). Zu beachten ist folglich, dass dem pauschalierten Vergütungssystem der InsVV eine systemimmanente Querfinanzierung innewohnt, indem ein Verwalter für die Abwicklung eines Verfahrens eine pauschalierte, betragsbezogene Vergütung – die sog. Regel- oder Staffelvergütung – erhält, die in dem einen Anwendungsfall dem tatsächlichen Aufwand im konkreten Verfahren nahekommt, ihn in einem anderen Fall deutlich überschreitet und in anderen Fällen auch deutlich unterschreitet. Nicht gedeckte oder im Einzelfall unangemessene Kosten bei massearmen Verfahren können damit durch massereiche Verfahren kompensiert werden.

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