Der Beschwerdeführer war Verwalter in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieses war überschaubar und dauerte von April 2016 bis November 2017. Masse konnte im gesamten Verfahren nicht generiert werden, der Schuldner bezog vor der Insolvenz wie auch während der Insolvenz lediglich unpfändbares Einkommen, sodass es auch nicht zu einer Verteilung kam. Im Verfahren selbst hatten lediglich 3 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Verbraucherinsolvenzverwalter beantragte seine Vergütung i.H.d. Mindestvergütung. Das festsetzende Insolvenzgericht wiederum nahm dann auch bei der Mindestvergütung einen Abschlag i.H.v. 200,00 EUR vor, wogegen sich der Insolvenzverwalter (erfolglos) wendete.

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