Übernimmt ein Elternteil aufgrund eines Aufrufs im Internet ein dort veröffentlichtes substanzloses Muster zu einer Anregung für ein Kindesschutzverfahren wegen der von der Landesregierung angeordneten Corona-Maßnahmen, so können dem Urheber dieses Aufrufs nicht die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

OLG München, Beschl. v. 1.6.2021 – 2 WF 528/21

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