Wie viele andere Gerichte auch, hat das FamG falsch reagiert. Ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ist von Amts wegen einzuleiten. Das Gericht hat also zunächst einmal zu prüfen, ob die Anregung Anlass gibt, ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Wird dies verneint, was hier hätte geschehen müssen, ist das "Anregungsverfahren" kostenfrei. Erst mit Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen wird eine Gerichtsgebühr ausgelöst. Die Vorprüfung, ob auf eine Anregung hin etwas zu veranlassen ist, ist dagegen gerichtsgebührenfrei. Hätte das FamG richtig reagiert und hätte es von vornherein abgelehnt, ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten, dann wären gar keine Kosten angefallen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 7/2021, S. 324 - 325

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