Dem Kläger sind zunächst für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts K außergerichtliche Kosten angefallen, die sich gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG unter Zugrundelegung des ab 1.1.2021 geltenden Vergütungsrechts wie folgt berechnen:

1. Verfahrensgebühr

Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) ist dem Rechtsanwalt K eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen, weil er die Klageschrift eingereicht und den Verhandlungstermin wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).

2. Terminsgebühr

Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins kann Rechtsanwalt K nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV berechnen.

3. Postentgeltpauschale

Der Anfall dieser Pauschale ergibt sich aus Nr. 7002 VV.

4. Geschäftsreise-Auslagen

Für die Benutzung der Bahn in der 1. Wagenklasse von Berlin nach Hamburg und zurück nach dem Flex-Preis-Tarif betragen die Auslagen brutto 255,80 EUR. Dieser Betrag enthält 7 % Umsatzsteuer, sodass sich ein Nettobetrag von 239,70 EUR ergibt. Rechtsanwalt K war bei der Durchführung der Terminsreise nicht auf Sparangebote der Deutschen Bahn verwiesen.[1]

Nach Nr. 7004 VV kann Rechtsanwalt K die Auslagen für das Tagesticket der BVG i.H.v. 8,60 EUR brutto = 8,03 EUR netto berechnen. Für das Tagesticket der HVV sind ihm Auslagen i.H.v. 5,50 EUR brutto = 5,14 EUR netto angefallen.

Ferner steht dem Rechtsanwalt für die mehr als 8-stündige Abwesenheit von seiner Kanzlei ein Tagegeld nach Nr. 7005 Nr. 3 VV i.H.v. 80,00 EUR zu.

Die Berechnung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV mit einem Satz von 19 % ist hier unproblematisch. Für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Anwaltsvergütung abzustellen, der hier nach dem 31.12.2020 liegt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zeitweilige Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % nicht mehr gegolten hat (s. ausführlich hierzu den Fall 2).

[1] S. BVerwG AGS 2020, 51 = RVGreport 2019, 388 [Hansens] = zfs 2019, 585 m. Anm. Hansens.

5. Zusammenstellung

Somit sind Rechtsanwalt K folgende Gebühren und Auslagen angefallen.

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 669,60 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Geschäftsreise-Auslagen  
a) Bahnfahrt 1. Klasse Berlin-Hamburg-Berlin, Nr. 7004 VV 239,70 EUR
b) Tagesticket BVG, Nr. 7004 VV 8,03 EUR
c) Tagesticket HVV, Nr. 7004 VV 5,14 EUR
d) Tagegeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV 80,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 332,09 EUR
  Gesamt 2.079,97 EUR

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