Für die Benutzung der Bahn in der 1. Wagenklasse von Berlin nach Hamburg und zurück nach dem Flex-Preis-Tarif betragen die Auslagen brutto 255,80 EUR. Dieser Betrag enthält 7 % Umsatzsteuer, sodass sich ein Nettobetrag von 239,70 EUR ergibt. Rechtsanwalt K war bei der Durchführung der Terminsreise nicht auf Sparangebote der Deutschen Bahn verwiesen.[1]

Nach Nr. 7004 VV kann Rechtsanwalt K die Auslagen für das Tagesticket der BVG i.H.v. 8,60 EUR brutto = 8,03 EUR netto berechnen. Für das Tagesticket der HVV sind ihm Auslagen i.H.v. 5,50 EUR brutto = 5,14 EUR netto angefallen.

Ferner steht dem Rechtsanwalt für die mehr als 8-stündige Abwesenheit von seiner Kanzlei ein Tagegeld nach Nr. 7005 Nr. 3 VV i.H.v. 80,00 EUR zu.

Die Berechnung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV mit einem Satz von 19 % ist hier unproblematisch. Für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Anwaltsvergütung abzustellen, der hier nach dem 31.12.2020 liegt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zeitweilige Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % nicht mehr gegolten hat (s. ausführlich hierzu den Fall 2).

[1] S. BVerwG AGS 2020, 51 = RVGreport 2019, 388 [Hansens] = zfs 2019, 585 m. Anm. Hansens.

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