Der Beklagte ist vor dem LG München I auf Zahlung einer Kaufpreisforderung i.H.v. 20.000,00 EUR in Anspruch genommen worden. Er beauftragt Rechtsanwalt B am 1.6.2020 mit der Vertretung in diesem Rechtsstreit. Rechtsanwalt B reicht eine Klageerwiderung ein und kündigt an, im Termin einen Klageabweisungsantrag zu stellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.12.2020 verhandeln die Prozessbevollmächtigten beider Parteien streitig. Das LG München I setzt einen Verkündungstermin auf den 5.1.2021 an, in dem es in Abwesenheit der Prozessbeteiligten ein Urteil verkündet, durch das die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen wird.

Welche Kosten kann der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte von dem Kläger erstattet verlangen?

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