In arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz sind gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Kosten für die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten grds. nicht erstattungsfähig. Die Bestellung des Prozessbevollmächtigten hat jedoch eigene, notwendige Terminsreisekosten des Klägers erspart. Deshalb sind die als solche nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten bis zur Höhe der ersparten Terminsreisekosten des Klägers selbst erstattungsfähig.[2] Folglich sind die Anwaltskosten des Klägers in Höhe derjenigen Terminsreisekosten erstattungsfähig, die dem Kläger selbst für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nach Maßgabe der § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 19, 5 JVEG zu erstatten gewesen wären.

[2] LAG Nürnberg AGS 2021, 316 [Hansens].

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