In der Praxis wird nicht selten übersehen, dass § 12a Abs. 1 ArbGG nicht die Erstattung jeglicher Anwaltskosten ausschließt. Dies gilt insbesondere in dem auch hier vorliegenden Fall, in dem die Einschaltung eines Rechtsanwalts den Anfall der sonst notwendigen Terminsreisekosten der Partei selbst erspart hat. Deren Höhe hat das LAG Nürnberg – soweit ersichtlich – auf zutreffender Grundlage ermittelt.

1. Bahnfahrt 1. Klasse

Zurecht geht das LAG Nürnberg davon aus, dass der Beklagte unter mehreren zur Verfügung stehenden Fortbewegungsmitteln dass ihm genehmste hätte benutzen können. Das war hier – wäre die Terminsreise tatsächlich durchgeführt worden – offensichtlich die Fahrt mit der Bahn. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen, dass der Beklagte gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 JVEG die Auslagen für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn ansetzen konnte. Dabei hat das LAG Nürnberg zu Recht auch auf die Rspr. des BVerwG verwiesen, wonach ein Verfahrensbeteiligter nicht auf häufig erheblichen Einschränkungen unterliegende Spar-Angebote verwiesen ist.

2. Taxi-Auslagen

Auch die Ausführungen das LAG zur Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Taxi-Auslagen sind zutreffend. Gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 3 JVEG handelt es sich bei einem Taxi um andere Kraftfahrzeuge, für die zwar die tatsächlich entstandenen Auslagen zu ersetzen sind. Jedoch ist der Ersatz grds. infolge der ausdrücklichen Verweisung in § 5 Abs. 2 S. 3 JVEG auf die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 1 JVEG auf das dort bestimmte Kilometergeld beschränkt. Die darüber hinausgehenden Mehrbeträge sind nach § 5 Abs. 3 JVEG nur erstattungsfähig, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder soweit höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

Die erste Fallgestaltung hat hier nicht vorgelegen, da § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auch die Entschädigung wegen Zeitversäumnis der Partei ausschließt. Somit war hier ein Fall, bei dem die Benutzung eines Taxis zu einer erheblichen Einsparung an sonst zu vergütender oder zu entschädigender Zeit führt (s. BT-Drucks 15/1971, 180; Zimmermann, JVEG, 1. Aufl., 2005, § 5 Rn 10) nicht gegeben.
Der zweite Fall hätte etwa vorliegen können bei ungewöhnlich schlechten Verkehrsverhältnissen, bei körperlichen Gebrechen oder bei dem hohen Alter des Beklagten, was entsprechend vorzutragen wäre und hier vom Beklagten nicht vorgebracht wurde (s. NK-GK/Simon/Pannen, 2. Aufl., 2017, § 5 JVEG Rn 17). So können etwa Taxikosten in voller Höhe erstattet werden, wenn die Fahrtstrecke sonst mit keinem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel oder nicht mit einem eigenen Kraftfahrzeug hätte bewältig werden können (NK-GK/Simon/Pannen, a.a.O.).

3. Tatsächliche Reisekosten der Partei

Vom Ausschluss der Kostenerstattung nicht betroffen sind die tatsächlichen Reisekosten der Partei, sofern diese notwendig waren. Dies betrifft insbesondere Reisen der Partei zu einem Güte- oder Verhandlungstermin vor dem ArbG. Diese können in vollem Umfang selbst dann erstattungsfähig sein, wenn bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur geringere Kosten angefallen wären (LAG Hamburg v. 13.8.1992 – 2 Ta 8/92, n.v.).

Tatsächliche Reisekosten waren dem Beklagten hier nicht angefallen, da er hier zu den beiden Verhandlungsterminen vor dem ArbG Nürnberg am 6.3.2018 und am 18.9.2019 nicht angereist war. Wäre dies der Fall gewesen, wären die tatsächlichen Terminsreisekosten notwendig und damit in der Höhe der hier vom LAG Nürnberg als fiktiv angesetzten Kosten auch erstattungsfähig gewesen. In diesem Fall wären dann allerdings die dem Beklagten erstinstanzlich angefallenen Anwaltskosten überhaupt nicht zu erstatten gewesen, weil die Einschaltung des Rechtsanwalts ja dann keine eigene Terminsreise des Beklagten erspart hätte. Die Terminsreisekosten können selbstverständlich bei der Kostenerstattung nicht doppelt berücksichtigt werden.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 7/2021, S. 316 - 319

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