Bei der Klägerin handelt es sich um eine Großvermieterin, die geschäftsmäßig eine Vielzahl von Wohnungen vermietet. Die beklagte Mieterin war zunächst mit der Januarmiete 2018 und der Betriebskostennachzahlung für das Vorjahr in Verzug geraten, worauf die Klägerin selbst die Beklagte hinsichtlich der offenen Beträge anmahnte. Nachdem auch die Februarmiete nicht gezahlt wurde, beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des zwischenzeitlich aufgelaufenen Gesamtzahlungsrückstands i.H.v. 2.150,21 EUR. Nachdem auf die außergerichtliche Tätigkeit dieses Anwalts seitens der Beklagten nicht reagiert wurde, beauftragte die Klägerin einen anderen Anwalt, die offenen Mieten einzuklagen und auch die vorgerichtlich entstandenen Kosten des ersten Anwalts als Verzugsschaden mit geltend zu machen. Das Amtsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen.

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