Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 InsO durch das Insolvenzgericht. Dem Festsetzungsantrag beizufügen ist eine (s.o.) individuelle schriftliche[31] Darlegung des Aufwandes (zeitlicher Aufwand) und evtl. Nebenkosten/Auslagen sowie einer Begründung,[32] insbesondere dann, wenn von der Regelvergütung abgewichen werden soll.[33] Neben der Vergütung werden auch Auslagen – letztere bedürfen ebenfalls einer konkreten Darlegung – sowie die Umsatzsteuer[34] festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt am Verfahrensende mit der Beendigung der Tätigkeit.[35] Ein Vorschuss ist denkbar.
Autor: Dipl.-RPfleger Stefan Lissner, Konstanz
AGS 7/2021, S. 294 - 297
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