Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 InsO durch das Insolvenzgericht. Dem Festsetzungsantrag beizufügen ist eine (s.o.) individuelle schriftliche[31] Darlegung des Aufwandes (zeitlicher Aufwand) und evtl. Nebenkosten/Auslagen sowie einer Begründung,[32] insbesondere dann, wenn von der Regelvergütung abgewichen werden soll.[33] Neben der Vergütung werden auch Auslagen – letztere bedürfen ebenfalls einer konkreten Darlegung – sowie die Umsatzsteuer[34] festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt am Verfahrensende mit der Beendigung der Tätigkeit.[35] Ein Vorschuss ist denkbar.

Autor: Dipl.-RPfleger Stefan Lissner, Konstanz

AGS 7/2021, S. 294 - 297

[31] Uhlenbruck/Knof, a.a.O., § 73 Rn 28.
[32] Lorenz, in: Lorenz/Klanke, a.a.O., § 17 Rn 18.
[33] Lorenz, in: Lorenz/Klanke, a.a.O., § 17 Rn 20.
[34] Lissner, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, a.a.O., § 73 Rn 8.
[35] Lissner, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, a.a.O., § 73 Rn 3.

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