Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG.

Im Ausgangsverfahren hat die klagende Bank die Beklagten zu 1) bis 5) aus Delikt gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 598.946,64 EUR in Anspruch genommen. Nach Erlass eines Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) hat die Klägerin die Klage teilweise i.H.v. 155.865,59 EUR zurückgenommen. Nach dem Tod des Beklagten zu 2) haben dessen Prozessbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 Abs. 1 ZPO beantragt. Das LG hat daraufhin den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) gem. § 145 ZPO abgetrennt, das abgetrennte Verfahren ausgesetzt und im Ausgangsverfahren über die Klage gegen die Beklagten zu 3) bis 5) entschieden. Sowohl das Ausgangsverfahren als auch das – zwischenzeitlich gegen die Erbin des Beklagten zu 2) wieder aufgenommene, aber erstinstanzlich noch nicht entschiedene – abgetrennte Verfahren wurden durch einen Vergleich im Berufungsverfahren über das Urteil im Ausgangsverfahren unter Mitwirkung der Erbin des Beklagten zu 2) beendet.

Das LG hat im abgetrennten Verfahren den Streitwert auf 598.146,64 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die der Ansicht ist, der Gebührenstreitwert für das abgetrennte Verfahren sei nur auf 442.281,05 EUR festzusetzen, da die Abtrennung nach der teilweisen Klagerücknahme erfolgt sei.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Maßgeblich sei die den jeweiligen Streitwert betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleite, sodass auf die Klageschrift abzustellen und die dort verlangte Zahlung von gesamtschuldnerischen Schadensersatz i.H.v. 598.146,64 EUR zugrunde zu legen sei. Eine spätere Reduktion der Klageforderung bewirke keine Verringerung des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes.

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