Zu beachten ist, dass nach § 425 BGB aufgrund der Zahlungsaufforderung an einen Streitgenossen die Verjährungsfrist für die anderen Streitgenossen nicht erneut in Lauf gesetzt wird,[15] denn anders als bei Erst- und Zweitschuldner (§ 31 Abs. 2 GKG, § 26 Abs. 2 FamGKG) beginnt die Verjährungsfrist für die anderen Streitgenossen nicht erst dann zu laufen, wenn eine Beitreibung gegen einen von ihnen erfolglos geblieben war, sondern schon nach Eintritt der Fälligkeit der Kosten für alle zum gleichen Zeitpunkt.

Soll deshalb ein Neubeginn der Verjährungsfrist durch Zahlungsaufforderung nach § 5 Abs. 3 GKG, § 7 Abs. 3 FamGKG eintreten, ist diese an sämtliche Streitgenossen zu senden.

Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 7/2019, S. 313 - 318

[15] OLG Schleswig JurBüro 1994, 681.

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