In Zivilsachen können sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite Streitgenossen auftreten. Hierfür bestehen besondere Haftungsregelungen für die Gerichtskosten, die auch berücksichtigen, dass die Streitgenossen oftmals nicht an sämtlichen Verfahrensgegenständen beteiligt sind. Im Folgenden sollen die Besonderheiten für die Haftung der Streitgenossen und ihrer Inanspruchnahme erläutert werden.

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