Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger PKH ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt, ist auch der Gegner einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 122 Abs. 2 GKG), soweit er nicht als Widerkläger auftritt. Die Regelung gilt wegen § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG auch bei der Bewilligung von VKH ohne Zahlungsbestimmung.

Besteht auf der Kläger- oder Antragstellerseite eine Streitgenossenschaft, tritt die einstweilige Befreiung des § 122 Abs. 2 ZPO für den Beklagten jedoch nur dann ein, wenn sämtlichen Klägern/Antragstellern PKH/VKH ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt ist.[14]

[14] Zöller/Geimer, 32. Aufl., § 122 ZPO Rn 22.

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