Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die Hauptsache geschlossen worden ist.

Im September 2008 mietete der Beschwerdeführer zu 1) eine Wohnung und bezog diese sodann. Als er mit seinen Mietzahlungen in Verzug geriet, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und räumte die Wohnung in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu 1) im Januar 2010. Daraufhin beauftragte der Beschwerdeführer zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Beschwerdeführer zu 2) stellte beim AG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und verwies zur Begründung auf den beigefügten Klageentwurf, wonach die Vermieterin den Schaden zu ersetzen habe, der dem Beschwerdeführer zu 1) dadurch entstanden sei und in der Zukunft noch entstehe, dass ihm der Gebrauch der Wohnung vorenthalten worden sei und werde.

Im Termin zur zur mündlichen Erörterung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO schlossen die Beschwerdeführer zu 1) und die Vermieterin einen Vergleich. Die Parteien waren sich unter anderem darin einig, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag und auch keine wechselseitigen Erstattungsansprüche im Hinblick auf ihre außergerichtlichen Kosten bestünden.

Mit Beschl. v. gleichen Tage bewilligte das AG dem Beschwerdeführer zu 1) für den mit der Vermieterin geschlossenen Vergleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Anwältin rückwirkend ab Antragstellung; im Übrigen lehnte das AG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung hieß es, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren, das mit dem Vergleichsschluss im Erörterungstermin zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt sei, Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Für den Vergleichsschluss sei aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Ausnahme gerechtfertigt.

Die von den Beschwerdeführern eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG zurück. Es schloss sich dabei der Ansicht des BGH an, wonach Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren nur für einen Vergleichsabschluss bewilligt werden könne, weil das Gesetz ausdrücklich vorsehe, dass ein solcher Vergleich gerichtlich zu protokollieren sei. Die gegenteilige Ansicht einiger Oberlandesgerichte überzeuge nicht. Es gebe auch andere Fallgestaltungen, in denen Gebühren eines Rechtsanwalts entstünden, ohne dass diese von der Prozesskostenhilfe abgedeckt seien. Durch den Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeverfahren sei der zunächst beabsichtigten Klage der Boden entzogen worden, weshalb es auf ihre Erfolgsaussichten nicht ankomme.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Der Beschwerdeführer zu 1) macht geltend, LG und AG hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen wie dem Bemittelten. Hierfür sei die mittellose Partei, habe ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, von den Kosten ihres Anwalts freizustellen. Werde Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss gewährt, müsse die mittellose Partei die Verfahrens- und Terminsgebühr, die ihrem Rechtsanwalt bei einem Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO zustünden, jedoch selbst bezahlen. Die mittellose Partei erhalte insoweit auch keine Beratungshilfe, weil das Prozesskostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 1 Abs. 1 BerhG sei.

Der Beschwerdeführer zu 2) trägt vor, er habe seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers zu 1) nur für den Fall erklärt, dass Prozesskostenhilfe insgesamt bewilligt werde. Die zum größten Teil erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe trotz hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage benachteilige ihn unangemessen, zumal er mit seiner Gebührenforderung gegen den Beschwerdeführer zu 1) ausfallen werde.

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