1. Bei der Rücknahme der beabsichtigten Klage im Prozesskostenhilfeverfahren bleibt es ungeachtet des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bei dem Ausschluss der Kostenerstattung.
  2. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer zu Lasten des PKH-Antragstellers ergangenen Kostengrundentscheidung ist dem Beschwerdeverfahren gem. § 269 Abs. 5 ZPO vorbehalten und kann nicht auf den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abgewälzt werden.
  3. Dieser hat aufgrund eigener Prüfungskompetenz gem. § 21 Nr. 1 RpflG i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festzustellen, welche Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO für den Fall der Klagezustellung erstattungsfähig gewesen wären. Hierzu zählen nicht die im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren dem Gegner entstandenen Kosten (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO), sodass der richterliche Kostenbeschluss inhaltlich ins Leere geht.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.9.2009 – 8 WF 155/09

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