Der Kläger hatte vor dem LG neben der Hauptforderung auch die vorgerichtlich entstandenen Kosten (1,3-Geschäftsgebühr (netto 535,60 EUR aus 8.000,00 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer) mit eingeklagt. Der Beklagte wurde sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten vom LG antragsgemäß in voller Höhe verurteilt. Hiernach ließ der Kläger unter anderem eine ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV gegen den Beklagten festsetzen. Der Festsetzungsbeschluss wurde vom Beklagten nicht angegriffen und erwuchs in Rechtskraft. Im Berufungsverfahren machte der Beklagte u.a. geltend, nachdem die Verfahrensgebühr anrechnungsfrei zur Festsetzung angemeldet und auch festgesetzt worden sei, könne nicht mehr weiterhin die volle 1,3-Geschäftsgebühr als Schadensersatz verlangt werden, sondern nur der nach Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV verbleibende Betrag. Die Berufung hatte insoweit Erfolg.

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