Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Auf den ursprünglich geltend gemachten Schaden von 3.053,61 EUR zahlte die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer vorgerichtlich 1.859,08 EUR. Mit seiner Klage hat der Kläger daraufhin zunächst den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 EUR nebst Zinsen geltend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 65,00 EUR zurückgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,82 EUR.

Das AG hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer Mitverschuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 EUR zuerkannt und eine Ersatzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Klagebegehren in Höhe des ihm vom AG nicht zuerkannten Differenzbetrages von 592,72 EUR sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 186,82 EUR weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600,00 EUR nicht erreicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen.

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