Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hatte dem Ehemann der Antragstellerin angezeigt, dass sie die Antragstellerin anwaltlich vertrete, Auskunft über das Einkommen während der letzten zwölf Monate vom Ehemann gefordert und mitgeteilt, dass nach Erteilung der Auskünfte die Ansprüche der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder berechnet werden. Die Antragstellerin ist mit dem Vater der Kinder verheiratet, lebt von diesem aber getrennt.

Das AG hat statt der beantragten 112,00 EUR 70,00 EUR Geschäftsgebühr angesetzt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Antragstellerin die Unterhaltsansprüche der Kinder aufgrund von Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gegenüber dem Kindesvater geltend mache, weshalb keine Mehrheit von Auftraggebern vorliege und eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV nicht entstanden sei.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat Erinnerung eingelegt und in der Begründung die Meinung vertreten, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen außerhalb eines Gerichtsverfahrens durch einen Elternteil gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB erfolge, weshalb vorliegend eine Mehrheit von Auftraggeber vorliege.

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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