Was ist das Besondere an dieser Entscheidung, das zu einem Bericht/einer Veröffentlichung führt bzw. diese rechtfertigt? Nun, das ist der Umstand, dass das OLG eine Pauschgebühr bewilligt hat. Denn damit tun sich die OLG nach Inkrafttreten des RVG schwer und, wenn man die Entwicklung der Rspr. im Auge hat, zunehmend schwerer. Daher lohnt es sich schon, über eine Entscheidung zu berichten, in der ein OLG dann mal (wieder) eine Pauschgebühr gewährt hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, lassen sich der Entscheidung nicht abschließend entnehmen, da das OLG sie nur rudimentär und pauschal mitteilt. Alles in allem scheint die Entscheidung der Rspr. der OLG zu § 51 RVG zu entsprechen. Ob sie richtig ist, steht auf einem anderen Blatt. Die Frage soll hier, eben weil Einzelheiten fehlen, nicht vertieft werden (vgl. dazu eingehend die Kommentierung zu § 51 RVG bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2022, S. 258 - 259

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