Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger in einem Wirtschaftsstrafverfahren. Nach dessen Abschluss hat er die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG i.H.v. mindestens 10.000,00 EUR beantragt. Das Verfahren sei besonders umfangreich und besonders schwierig gewesen. Die Schwierigkeit des Verfahrens zeige sich u.a. an den umfangreichen Hinweisen, die die Kammer erteilt habe. Der Aktenumfang sei auch im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Wirtschaftskammer groß. Ferner hätten im Laufe der Hauptverhandlung mehrere Selbstleseverfahren stattgefunden. Am 31.7.2020 habe außerdem ein Erörterungstermin stattgefunden, für den keine Terminsgebühr angefallen sei. Das verfahrensabkürzende Geständnis des Angeklagten habe zudem eine intensive Vorbereitung bedurft.

Das OLG ist dem Antrag des Pflichtverteidigers teilweise gefolgt und hat eine Pauschgebühr i.H.v. 8.500,00 EUR bewilligt.

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