Grds. sei die Vorlage eines Original-Berechtigungsscheines denkbar. Dies erfordere aber einen konkreten Anlass bzw. ein entsprechendes Petitum, was kundzutun ist, und kann nur dann verlangt werden, wenn dies zur Glaubhaftmachung des vom Rechtsanwalt geltend gemachten Vergütungsanspruches gem. § 55 Abs. S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlich ist. Eine reine Zurückweisung, die sich nur auf das knappe, formale Fehlen des Originals reduziere, genüge insoweit nicht, insbesondere, wenn die Beratungsperson anwaltlich versichert, im Besitz des Originals zu sein und diesen zu entwerten. Nur zum Ausschluss eines denkbaren "Missbrauchs" jedoch sei das Petitum der Vorlage eines Originals nicht begründbar.

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