Wenn der Anwalt seinen Vergütungsantrag als elektronisches Dokument einreiche, sei ihm dies nach § 12b S. 2 RVG, § 8 BerHG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG ausdrücklich gestattet. Damit kommen gem. § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG ergänzend die Vorschriften des § 130a ZPO zum elektronischen Dokument zur Anwendung, wonach auch die zu einem Antrag gehörenden Anlagen als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Dem sei der Anwalt gerecht geworden, indem er eine eingescannte Abbildung des Originalberechtigungsscheins eingereicht habe unter Hinweis, das Original entwertet und vernichtet zu haben. Die BerHFV – sofern sie weitergehende Anforderungen enthalte – könne dabei die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung nicht einschränken, sondern müsse hinter dem höherrangigen Gesetzesrecht zurückzutreten.

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