Sofern der Rechtsanwalt geltend mache, bei der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf die Einziehung müsse zumindest ergänzend auf die in der Anklageschrift vorgeworfene verkürzte Steuer abgestellt werden, folgt das OLG dem nicht. Zwar habe die Kammer im weiteren Verlauf des Ursprungsverfahrens – nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich vormals Mitangeklagter zum Teil auch auf Einziehungsentscheidungen i.H.d. jeweils hinterzogenen Steuern erkannt, die vor dem BGH allerdings keinen Bestand gehabt habe (vgl. BGH wistra 2020, 33). Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht vorgetragen, dass eine derartige Einziehungsentscheidung auch bezüglich seines Mandanten im Raume gestanden habe, ggfs. sogar ein entsprechender richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilt worden sei, und Gegenstand seiner anwaltlichen Beratung gewesen sei. Im Rahmen des im Kostenfestsetzungsverfahrens grds. geltenden Beibringungsgrundsatzes (Toussaint, KostG, 51. Aufl., 2021, § 11 RVG Rn 61; § 33 RVG Rn 21) wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Rechtsanwalt mit seiner Beschwerde eine dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Tätigkeit vortrage. Dies sei vorliegend jedoch nicht erfolgt.

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