Die Entscheidung ist zutreffend. Sie beherzigt einen sich aus § 15 Abs. 4 RVG ergebenden Grundsatz des anwaltlichen Gebührenrechts. Durch nach dem Entstehen einer Gebühr eintretende Verfahrensereignisse können einmal entstandene Gebühren weder ganz noch teilweise wieder wegfallen. Eine Ausnahme von dieser Regel stellen nur ggfs. bestehende Anrechnungsregelungen, wie z.B. § 15a RVG oder Anm. 2 zu Nr. 4143 VV dar. Auf diese kam es hier aber nicht an (zur Verbindung zu Verfahren eingehend auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2312 ff.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2022, S. 257 - 258

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