Weiterhin gelte grds., dass die Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV) bei mehreren Angelegenheiten auch mehrfach berechnet werden könne. Ob das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das sich daran anschließende Strafverfahren erster Instanz dieselbe Angelegenheit betreffen, sei lange Zeit umstritten gewesen, sei jedoch seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBI 2013, 2586) und der damit verbundenen Klarstellung in § 17 Nr. 10a RVG geklärt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren seien verschiedene Angelegenheiten, für die jeweils eine eigene Pauschale angesetzt werden könne. Würden – wie hier – mehrere Verfahren verbunden, so handele es sich zudem bis zur Verbindung um mehrere Angelegenheiten. Bereits entstandene Kosten – hier in Gestalt der Pauschale – blieben nach der Verbindung bestehen (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 7002 VV Rn 35 f.).

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