Rechtsanwalt A hat für das Betreiben des Geschäfts nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr verdient, deren Höhe sich nach den Nrn. 3200, 3201 VV bestimmt.
In der Abwandlung ist für Rechtsanwalt A die Verfahrensgebühr nicht auf den Satz von 1,1 beschränkt, da keine der in Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV bestimmten Ermäßigungsregelungen eingreift. In der Abwandlung hat sich seine Tätigkeit nicht auf die Einlegung und Begründung der Beschwerde beschränkt. Vielmehr hat Rechtsanwalt A sich zu der Beschwerdeerwiderung des Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Verfahrensbeteiligten E2 geäußert. Damit liegt keine eingeschränkte Tätigkeit vor.[3]
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