Das OLG Köln hat seiner Entscheidung die Grundsätze der Rspr. zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten zugrunde gelegt. Die Berechnung des Abrechnungssaldos aus einem widerrufenen Versicherungsvertrag, insbesondere aus einem Lebensversicherungsvertrag, ist einem "normalen" Versicherungsnehmer ohne besondere Fachkenntnisse nicht möglich, weil dabei auch Positionen wie Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind, über deren Höhe der Versicherungsnehmer keine Kenntnisse haben kann. Erteilt die auf Rückzahlung in Anspruch genommene Versicherung dem Versicherungsnehmer die Höhe dieser Kostenpositionen vorgerichtlich nicht mit, kann deren Höhe im Regelfall nur mithilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelt werden. Die Berechnungen des vom Kläger beauftragten Privatgutachters waren offensichtlich so gut, dass sich die Parteien in dem Vergleich auf fast genau den Rückzahlungsbetrag geeinigt haben, den der Privatgutachter ermittelt hatte.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 6/2022, S. 269 - 270

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