1. Eine Partei, die einen Prozessbevollmächtigten vor Inkrafttreten des KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 beauftragt hat und danach den Anwalt wechselt, kann die Gebühren und Auslagen des neuen Prozessbevollmächtigten, der seine Gebühren und Auslagen auf der Grundlage der ab 1.1.2021 geltenden Vorschriften des RVG berechnet, erstattet verlangen.
  2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG gilt auch für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren.

VG Schleswig, Beschl. v. 8.3.2022 – 5 A 379/20

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