Das RVG hat in den Nrn. 4102, 4103 VV für (Vernehmungs-)Termine, die außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt werden, eine Terminsgebühr eingeführt.[1] Sinn und Zweck dieser Gebühr ist es, eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit zu erreichen.[2] Für die Teilnahme an den in Nr. 4102 VV erwähnten Terminen sah die BRAGO nämlich früher keine besondere Gebühr vor. Das hatte zur Folge, dass die Tätigkeit im allgemeinen Rahmen der Gebühren gem. § 12 BRAGO a.F. mitabgedeckt war/werden musste.

[1] Dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4102 Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4102, 4103 Rn 1 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV 4102–4013, Rn 1 ff.
[2] BT-Drucks 15/1971, 222.

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