Die Kläger hatten sich von dem beklagten Rechtsanwalt wegen eines Testaments beraten lassen. Der Anwalt hatte ein gemeinschaftliches Testament entworfen, in welchem sich die Kläger gegenseitig zu Erben einsetzten. Zusammen mit diesem Entwurf übersandte der Beklagte den Klägern eine Abschlagsrechnung über insgesamt 1.808,80 EUR. Hieraufhin kündigten die Kläger das Mandat. Nunmehr stellte der Rechtsanwalt den Klägern eine 1,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV nach einem Gegenstandswert bis zu 450.000,00 EUR nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 3.704,47 EUR in Rechnung. Diesen Betrag zahlten die Kläger an den Beklagten.

Nunmehr haben die Kläger die Auffassung vertreten, der beklagte Rechtsanwalt habe nur eine Beratungsgebühr gem. § 34 Abs. 1 RVG i.H.v. 250,00 EUR zzgl. eines Mehrvertretungszuschlags nach Nr. 1008 VV i.H.v. 75,00 EUR nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer abrechnen dürfen, insgesamt somit 410,55 EUR. Vor dem AG Waren (Müritz) verlangten die Kläger deshalb die Rückzahlung der Differenz von (3.704,47 EUR – 410,55 EUR =) 3.293,92 EUR. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das LG Neubrandenburg den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Beklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.

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